Anl. 2
Anl. 2 Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen
Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 EEffG?
- KernaussageAnl. 2 EEffG behandelt "Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen
Bundesland
Kalenderjahr 2020
(Startwert in Terajoule)
Beitrag zu Gesamtein-sparungen (in %)
Burgenland
35 158
3
Kärnten
86 612
8
Niederösterreich
256 161
24
Oberösterreich
238 589
22
Salzburg
66 311
6
Steiermark
188 235
17
Tirol
87 670
7
Vorarlberg
41 963
3
Wien
134 640
10
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 EEffG in einfachen Worten?
Anl. 2 EEffG behandelt "Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2023
- Fassung seit
- 15. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2024 (NR: GP XXVII IA 3951/A AB 2469 S. 257. BR: AB 11467 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 59/2023 (NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217. BR: AB 11237 S. 954.)
- BGBl. I Nr. 68/2020 (NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)
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