§ 72a
§ 72a Rechenzentren
Fassung: 18. April 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 72a EEffG?
- Kernaussage§ 72a EEffG behandelt "Rechenzentren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechenzentren
§ 72a. (1) Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Abs. 3 angeführten Mindestangaben zu veröffentlichen und aktuell zu halten, mit Ausnahme von Informationen, die Geheimhaltungsinteressen, wie insbesondere Verschwiegenheitspflichten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unterliegen.
(2) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung und des Bevölkerungsschutzes, wie insbesondere Zivil- und Katastrophenschutz, genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.
(3) Folgende Mindestangaben sind jeweils auf der Website der verpflichteten Rechenzentren zu veröffentlichen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 72a EEffG in einfachen Worten?
§ 72a EEffG behandelt "Rechenzentren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. April 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. April 2024
- Fassung seit
- 18. April 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2024 (NR: GP XXVII IA 3951/A AB 2469 S. 257. BR: AB 11467 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 59/2023 (NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217. BR: AB 11237 S. 954.)
- BGBl. I Nr. 68/2020 (NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)
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Verweise
Rückverweise
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