Bundesgesetze

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

EEffGBundesgesetzFassung seit 15. Juni 2023RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008914 · BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2024 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Elektronische Liste

Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 EEffG?

  • Kernaussage§ 45 EEffG behandelt "Elektronische Liste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Elektronische Liste

§ 45. (1) Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.

(2) Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:

(3) Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:

(4) Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 EEffG in einfachen Worten?

§ 45 EEffG behandelt "Elektronische Liste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2023
Fassung seit
15. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:45
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2024 (NR: GP XXVII IA 3951/A AB 2469 S. 257. BR: AB 11467 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 59/2023 (NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217. BR: AB 11237 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 68/2020 (NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise