Bundesgesetze

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

EEffGBundesgesetzFassung seit 15. Juni 2023RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008914 · BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2024 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 49

§ 49 Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49 EEffG?

  • Kernaussage§ 49 EEffG behandelt "Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

§ 49. (1) Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit

(2) Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 EEffG in einfachen Worten?

§ 49 EEffG behandelt "Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2023
Fassung seit
15. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2024 (NR: GP XXVII IA 3951/A AB 2469 S. 257. BR: AB 11467 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 59/2023 (NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217. BR: AB 11237 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 68/2020 (NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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