Bundesgesetze

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

EEffGBundesgesetzFassung seit 15. Juni 2023RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008914 · BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2024 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 52

§ 52 Nutzung von Registern

Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52 EEffG?

  • Kernaussage§ 52 EEffG behandelt "Nutzung von Registern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nutzung von Registern

§ 52. (1) Die Bundesstellen sind berechtigt, das gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister, einschließlich der Energieausweisdatenbank, für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Energieeffizienz unentgeltlich zu nutzen. Die Bundesstellen und die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sind berechtigt, die im Eigentum des Bundes stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten oder sonstige Nutzungseinheiten als Bundesgebäude im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu kennzeichnen und die Gebäudedaten zu aktualisieren und fehlende Gebäudedaten nachzutragen. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind berechtigt, Energieausweise gemäß § 2 Z 3 EAVG 2012 für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Nutzungsobjekte zu erstellen. Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen ausgestellten Energieausweise in die jeweilige Landesenergieausweisdatenbank eingetragen werden oder, sofern eine Landesenergieausweisdatenbank nicht vorhanden ist, ein Eintrag in die Bundesenergieausweisdatenbank erfolgt.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat den Bundesstellen, den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sowie den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und der EControl zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Berechtigungen unentgeltlich Zugriff auf die Applikation „Adress-GWR-Online“ einzuräumen. Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom Bund die gemäß Abs. 1 erfassten Daten auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(3) Die BIG ist zur unentgeltlichen Nutzung der Register gemäß Abs. 1 und der Applikation gemäß Abs. 2 berechtigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 EEffG in einfachen Worten?

§ 52 EEffG behandelt "Nutzung von Registern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2023
Fassung seit
15. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2024 (NR: GP XXVII IA 3951/A AB 2469 S. 257. BR: AB 11467 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 59/2023 (NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217. BR: AB 11237 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 68/2020 (NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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