Bundesgesetze

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

EEffGBundesgesetzFassung seit 15. Juni 2023RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008914 · BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2024 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG

Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 EEffG?

  • Kernaussage§ 51 EEffG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG

§ 51. (1) Der Bund hat bei der Planung und Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch den Einsatz von kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen und energieeffizienten Energiebereitstellungssystemen zu berücksichtigen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. Die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist nachweislich zu dokumentieren. Dies gilt auch für gebäudebezogene Vorhaben des Bundes, die gemeinsam mit der BIG durchgeführt werden.

(2) Der Bund hat für Gebäude oder Gebäudeteile, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Falle einer größeren Renovierung jene Gebäude oder Gebäudeteile vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen, und hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, sofern dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Energieeffizienzmaßnahmen sind im Ausmaß der erreichten Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß § 50 Abs. 2 und 3 anrechenbar.

(3) Die Bundesstellen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 für

(4) Der Bund hat Gebäude, die neu errichtet werden und im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, mit Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren innovativen Technologien auszustatten; es sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.

(5) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass überall dort, wo die technische Machbarkeit gegeben ist, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder erneuerbare Energieträger erfolgt; technische Vorkehrungen zur Spitzenlastabdeckung und Notkessel sind davon ausgenommen. Nutzt der Bund Gebäude, die sich im Eigentum der BIG befinden, haben Bund und die BIG gemeinsam diese Verpflichtung zu erfüllen.

(6) Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und eine Gebäudefläche ab 250 m² aufweisen, über einen gültigen Energieausweis gemäß § 2 Z 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012, zu verfügen. Den im Energie- oder Renovierungsausweis oder Sanierungskonzept enthaltenen Empfehlungen ist, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist, unter besonderer Beachtung der Steigerung der Energieeffizienz nachzukommen. Wird Empfehlungen nicht nachgekommen, ist dies nachweislich zu begründen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 EEffG in einfachen Worten?

§ 51 EEffG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2023
Fassung seit
15. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2024 (NR: GP XXVII IA 3951/A AB 2469 S. 257. BR: AB 11467 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 59/2023 (NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217. BR: AB 11237 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 68/2020 (NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)

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