§ 5
§ 5 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
Fassung: 1. September 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 BilDokG 2020?
- Kernaussage§ 5 BilDokG 2020 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokG 2020.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV, einer Studienberechtigungsprüfung gemäß 8c des Schulorganisationsgesetzes, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), einer Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführten Teilprüfungen) sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu Zwecken der Prüfungskommission sowie der Gesamtevidenz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10, 12, 13 und 15, gemäß Anlage 3 – bei Erwachsenenbildungsinstituten die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl statt der Schulkennzahl – zu verarbeiten.
(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
(4) Sofern keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 und 12 sowie Anlage 3 Z 2 zu verarbeiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BilDokG 2020 in einfachen Worten?
§ 5 BilDokG 2020 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2024
- Fassung seit
- 1. September 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:58
- 1. Januar 2025 bis 31. August 2026RIS-Fassung öffnen
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht1
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