§ 9
§ 9 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 BilDokG 2020?
- Kernaussage§ 9 BilDokG 2020 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
Evidenzen der Studierenden
§ 9. (1) Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDGVerordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDGVerordnung umzusetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 BilDokG 2020 in einfachen Worten?
§ 9 BilDokG 2020 behandelt "Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
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Verweise
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