§ 6e
§ 6e Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene ITSysteme und Dienste
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6e BilDokG 2020?
- Kernaussage§ 6e BilDokG 2020 behandelt "Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene ITSysteme und Dienste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokG 2020.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene ITSysteme und Dienste
§ 6e. (1) Zur Umsetzung des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der ITSicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß § 2 Z 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 Gebrauch gemacht wird.
(2) Das Bildungsstammportal ermöglicht den Zutritt in das Bildungsportal und die darin enthaltenen Anwendungen. Weiters verwaltet es die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene ITSysteme und Dienste, wie insbesondere auf Lernplattformen oder auf Kommunikationstools. Die dafür benötigten Identitätsdaten (§ 6d) dieser Personengruppen werden im Bildungsportal mittels eines Identity- und Access-Managementsystems für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie Lehrpersonen verwaltet und aus dem Datenverbund der Schulen bzw. hinsichtlich der Lehrpersonen aus den Personalverwaltungssystemen gespeist.
(3) Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen ITSystemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden.
(4) Die näheren Anforderungen an die ITSysteme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Abs. 2 sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung durch Verordnung festzulegen. Werden diese ITSysteme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß § 4 unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser ITSysteme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKTSchulverordnung.
(5) Jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von ITSystemen und Diensten gemäß § 2 Z 20 entscheidet oder eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter kann als datenschutzrechtlich Verantwortliche oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben.
(6) Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
(7) Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene ITSysteme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Abs. 1 beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung zu veröffentlichen.(Anm. 1)
(__________________
Anm. 1: Art. 59 Z 3 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025 lautet: „In § 6e Abs. 7 entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6e BilDokG 2020 in einfachen Worten?
§ 6e BilDokG 2020 behandelt "Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene ITSysteme und Dienste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:58
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
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Rückverweise
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