§ 22
§ 22 Inkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 BilDokG 2020?
- Kernaussage§ 22 BilDokG 2020 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sind
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 bis 3, die Anlage 1 Z 14 sowie die Anlage 10 Z 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 2 Z 11 und 12 außer Kraft. Anlage 10 Z 18 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes findet bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 keine Anwendung.
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4 lit a, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6, § 5a Abs. 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a Abs. 1, 3 und 7, § 6e Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 9, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 14 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 24 Abs. 4, § 26 sowie die Anlagen 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes finden jedoch erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 1)
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 8, § 6e Abs. 7, § 21 Abs. 4 und 5 und § 25a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 83/2026: 7.4.2026)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 BilDokG 2020 in einfachen Worten?
§ 22 BilDokG 2020 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. April 2026
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
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