Verordnungen

IKT-Schulverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Januar 2026RIS-Stand 21. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011647 · BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 70/06 Schulunterricht, 70/11 Sonstiges Schulen · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Schlussbestimmungen

Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 IKT-Schulverordnung?

  • Kernaussage§ 16 IKT-Schulverordnung behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 16. Bis zur Herstellung der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und dem Bundesministerium für Inneres zur Vollziehung des § 6a BilDokG 2020 einerseits und der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und den lokalen Evidenzen zur Vollziehung der §§ 6a und 6b BilDokG 2020 andererseits haben die Schulleitungen, die das Bildungsstammportal gemäß § 6e BilDokG 2020 nutzen, die Daten gemäß § 6d BilDokG 2020 über Schnittstellen aus den jeweiligen lokalen Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 für Zwecke des Identitätsmanagements und der Synchronisation in den IT-Systemen Bildungsportal-bildung.gv.at und edu.IDAM an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Sie haben die Kosten zu tragen, die durch die Herstellung und den Betrieb der Schnittstelle zur Anbindung an das Bildungsstammportal des Bundes entstehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?

§ 16 IKT-Schulverordnung behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2026
Fassung seit
21. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 14:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026

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Verweise

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