Bundesgesetze

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

BilDokG 2020BundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011451 · BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Vorhaben im öffentlichen Interesse

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 BilDokG 2020?

  • Kernaussage§ 13 BilDokG 2020 behandelt "Vorhaben im öffentlichen Interesse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokG 2020.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorhaben im öffentlichen Interesse

§ 13. (1) Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.

(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.

(3) Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(4) Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister (Anm. 1) beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten an diesen beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die postsekundären Bildungseinrichtungen können als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO herangezogen werden.

(5) Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.

(_________

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in Art. 2 Z 17, BGBl. I Nr. 28/2025 lautet: „In § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 2 und 4 (zweifach) sowie § 14 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ durch die Wendung „jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte in § 13 Abs. 4 nur einmal eingearbeitet werden.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BilDokG 2020 in einfachen Worten?

§ 13 BilDokG 2020 behandelt "Vorhaben im öffentlichen Interesse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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