§ 23
§ 23 Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes
Fassung: 8. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 BilDokG 2020?
- Kernaussage§ 23 BilDokG 2020 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes
§ 23. (1) Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, tritt wie folgt außer Kraft:
(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, gemäß Abs. 1 ist § 10a auf § 9 bis 31. August 2021 anzuwenden.
(3) Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 BilDokG 2020 in einfachen Worten?
§ 23 BilDokG 2020 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. Januar 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2021
- Fassung seit
- 8. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
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