§ 6d
§ 6d Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT) Systemen und Diensten
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6d BilDokG 2020?
- Kernaussage§ 6d BilDokG 2020 behandelt "Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT) Systemen und Diensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokG 2020.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT) Systemen und Diensten
§ 6d. Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von ITSystemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6d BilDokG 2020 in einfachen Worten?
§ 6d BilDokG 2020 behandelt "Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT) Systemen und Diensten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2024
- Fassung seit
- 23. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:58
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Gesetze
BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021§ 11KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungBilDokV 2021Index46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, SchulaufsichtBeachtezum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6TextTechnische Verfahren§ 11. (1) Für die Bereitstellung von Personenstammdaten des Datenverbundes ist die Personenstammdatenschnittstelle des Bildungsportals, für die Bereitstellung von Bildungsdaten ist die...
IKT-Schulverordnung§ 6KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges SchulenTextDatenmanagement im Bildungsportal§ 6. (1) Allen Schülerinnen und Schülern an Schulen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsportal zu...
IKT-Schulverordnung§ 16KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumIndex70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges SchulenText6. AbschnittSchlussbestimmungenÜbergangsbestimmung§ 16. Bis zur Herstellung der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und dem Bundesministerium für Inneres zur Vollziehung des § 6a BilDokG 2020 einerseits...