Bundesgesetze

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

BilDokG 2020BundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011451 · BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 BilDokG 2020?

  • Kernaussage§ 4 BilDokG 2020 behandelt "Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von BilDokG 2020.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl I Nr. 121/2024)

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen:

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat

(5) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten und über die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 letzter Satz, unter denen den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bzw. der Leiterin oder dem Leiter des IQS eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 4 eingeräumt wird, sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers sichergestellt wird, dass

(6) Die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 4 ist zu entziehen, wenn

(7) Die in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. jenen der Studierenden enthaltenen Sozialversicherungsnummern oder Ersatzkennzeichen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben darüber hinaus

(8) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 18 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz spätestens 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler bzw. dieser oder diesem Studierenden den Personenbezug zu löschen. Davon abweichend ist der Personenbezug zum Datum gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. o spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler zu löschen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 BilDokG 2020 in einfachen Worten?

§ 4 BilDokG 2020 behandelt "Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 28/2025 (NR: GP XXVIII RV 96 AB 103 S. 30. BR: AB 11648 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 3Gesetze 0Treffer 3

Judikatur-Auswertung

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Häufige Gerichte
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