Bundesgesetze

BFW-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG)

BFWGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003463 · BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023 · 80/01 Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Bundesamt für Wald

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 BFWG?

  • Kernaussage§ 3 BFWG behandelt "Bundesamt für Wald" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bundesamt für Wald

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Forschungszentrum

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 BFWG in einfachen Worten?

§ 3 BFWG behandelt "Bundesamt für Wald" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2017
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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