§ 26
§ 26 Vollzugsklausel
Fassung: 26. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 BFWG?
- Kernaussage§ 26 BFWG behandelt "Vollzugsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der...
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Vollzugsklausel
§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 BFWG in einfachen Worten?
§ 26 BFWG behandelt "Vollzugsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2017
- Fassung seit
- 26. April 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)
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Rückverweise
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