Bundesgesetze

BFW-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG)

BFWGBundesgesetzFassung seit 26. April 2017RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003463 · BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023 · 80/01 Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Errichtung des Wirtschaftsrates

Fassung: 26. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 BFWG?

  • Kernaussage§ 18 BFWG behandelt "Errichtung des Wirtschaftsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist ein Wirtschaftsrat einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Errichtung des Wirtschaftsrates

§ 18. (1) Es ist ein Wirtschaftsrat einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen. Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.

(4) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(5) Außer im Falle des § 11 Abs. 4 können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums sein.

(6) Der Leiter des Forschungszentrums hat jede Neubestellung oder -entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 BFWG in einfachen Worten?

§ 18 BFWG behandelt "Errichtung des Wirtschaftsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. April 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. April 2017
Fassung seit
26. April 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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