§ 1
§ 1 Errichtung eines Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald
Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 BFWG?
- Kernaussage§ 1 BFWG behandelt "Errichtung eines Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen Raum, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Errichtung eines Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald
Zielbestimmung
§ 1. (1) Zur Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen Raum, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Risikoprävention, zum Schutz des Bodens sowie zur Sicherung der Trinkwasserressourcen durch wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und darauf beruhende Dienstleistungen wird mit 1. Jänner 2005 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ (im Folgenden als Forschungszentrum bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet.
(2) Zur bestmöglichen Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität anzustreben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BFWG in einfachen Worten?
§ 1 BFWG behandelt "Errichtung eines Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2017
- Fassung seit
- 16. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)
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