§ 23
§ 23 Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 BFWG?
- Kernaussage§ 23 BFWG behandelt "Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 23. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 7 Dienstnehmer des Forschungszentrums werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstnehmerschaft auf das Forschungszentrum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 BFWG in einfachen Worten?
§ 23 BFWG behandelt "Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2017
- Fassung seit
- 16. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)
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Rückverweise
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