Bundesgesetze

BFW-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG)

BFWGBundesgesetzFassung seit 11. August 2005RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003463 · BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023 · 80/01 Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Überleitung der Bediensteten

Fassung: 11. August 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 BFWG?

  • Kernaussage§ 21 BFWG behandelt "Überleitung der Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür diese Dienstnehmer § 22 Abs. 3 sinngemäß.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land-...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte

§ 21. (1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt und sind mit 1. Jänner 2005 dem Forschungszentrum zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einem Tochterunternehmen des Forschungszentrums zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder an eine andere Bundesdienststelle versetzt werden. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Wald zu erfolgen, der an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.

(2) Die gemäß Abs. 1 dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 22 Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem gilt für diese Dienstnehmer § 22 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Für die gemäß Abs. 1 dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat das Forschungszentrum dem Bund den Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8 % des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an das Forschungszentrum geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20 Staatliche Aufsicht
Nächster Paragraph§ 22 Vertragsbedienstete

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 BFWG in einfachen Worten?

§ 21 BFWG behandelt "Überleitung der Bediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 21 BFWG relevant?

Für diese Dienstnehmer § 22 Abs. 3 sinngemäß.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. August 2005 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2017
Fassung seit
11. August 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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