§ 16
§ 16 Vertretung des Forschungszentrums
Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 BFWG?
- Kernaussage§ 16 BFWG behandelt "Vertretung des Forschungszentrums" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Forschungszentrum wird durch den Leiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Forschungszentrum wird durch die von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vertretung des Forschungszentrums
§ 16. (1) Das Forschungszentrum wird durch den Leiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Forschungszentrum wird durch die von ihm in seinem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Forschungszentrums geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für das Forschungszentrum geschlossen werden sollte. Der Leiter ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des Forschungszentrums gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen oder einem geeigneten Bediensteten Einzelprokura gemäß §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches zu erteilen.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Wirtschaftsrates oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Umfang seiner Befugnis, das Forschungszentrum zu vertreten, festgesetzt sind.
(3) Das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis des Leiters und eines allfälligen Prokuristen des Forschungszentrums sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben ein neuer Leiter oder Prokurist ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Leiter oder Prokurist eingetragen oder bekannt gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
(4) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.
(5) Die Zeichnung von Willenserklärungen für das Forschungszentrum geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen des Forschungszentrums ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen Hinweis auf die Prokura beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen Hinweis auf die Handlungsvollmacht beizufügen.
(6) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das Forschungszentrum können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.
(7) Erklärungen, Beschlüsse sowie Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Forschungszentrum bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
(8) Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Leiter unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 BFWG in einfachen Worten?
§ 16 BFWG behandelt "Vertretung des Forschungszentrums" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2017
- Fassung seit
- 16. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)
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