§ 14
§ 14 Berichtspflichten der Leitung
Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 BFWG?
- Kernaussage§ 14 BFWG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Leiter des Forschungszentrums hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit des...
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Berichtspflichten der Leitung
§ 14. (1) Der Leiter des Forschungszentrums hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit des Forschungszentrums zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Weiters hat er dem Wirtschaftsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Forschungszentrums im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Forschungszentrums von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht, die Quartalsberichte sowie das Jahres- und das Dreijahresarbeitsprogramm sowie der Jahres- und der Dreijahresfinanzplan sind schriftlich vorzulegen und auf Verlangen des Wirtschaftsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten und im letzteren Falle schriftlich nachzureichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 BFWG in einfachen Worten?
§ 14 BFWG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2017
- Fassung seit
- 16. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)
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