Bundesgesetze

BFW-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG)

BFWGBundesgesetzFassung seit 16. Juli 2004RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003463 · BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023 · 80/01 Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Leitung des Forschungszentrums und des Bundesamtes

Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 BFWG?

  • Kernaussage§ 11 BFWG behandelt "Leitung des Forschungszentrums und des Bundesamtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Leitung des Forschungszentrums ist durch den Leiter wahrzunehmen. Auf die Bestellung des Leiters findet das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leitung des Forschungszentrums und des Bundesamtes

§ 11. (1) Die Leitung des Forschungszentrums ist durch den Leiter wahrzunehmen. Auf die Bestellung des Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Der Leiter ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Geht ein Bundesbeamter als Leiter ein Dienstverhältnis mit dem Forschungszentrum ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Leiter des Forschungszentrums ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen und führt in dieser Funktion den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Wald“.

(2) Die Bestellung zum Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Forschungszentrums aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Wirtschaftsrates zu verständigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein Mitglied des Wirtschaftsrates für den Zeitraum der Vakanz der Funktion des Leiters mit der Vertretung des Forschungszentrums beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Wirtschaftsrates seine Tätigkeit als Mitglied des Wirtschaftsrates nicht ausüben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Organisation
Nächster Paragraph§ 12 Aufgaben der Leitung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 BFWG in einfachen Worten?

§ 11 BFWG behandelt "Leitung des Forschungszentrums und des Bundesamtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2017
Fassung seit
16. Juli 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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