Bundesgesetze

BFW-Gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG)

BFWGBundesgesetzFassung seit 16. Juli 2004RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003463 · BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023 · 80/01 Organisationsrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Schlussbestimmungen

Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 BFWG?

  • Kernaussage§ 25 BFWG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Forschungszentrum gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen

§ 25. (1) Das Forschungszentrum gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Forschungszentrum Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Forschungszentrum ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

(2) Für die Beratung des Forschungszentrums sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung können durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Fachbeiräte eingerichtet werden.

(3) Das Recht, Forschungs- und Arbeitsergebnisse erstmals zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Forschungszentrum zu. Das Forschungszentrum hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen. Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Forschungszentrum nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Leiters selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten am Forschungszentrum geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung dem Forschungszentrum zu überlassen. Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 des Patentgesetzes, BGBl. Nr. 259/1970, die am Forschungszentrum im Rahmen eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zum Forschungszentrum gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Forschungszentrum als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist dem Leiter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will das Forschungszentrum die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat der Leiter dies dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht dem Erfinder zu.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn für Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 vertraglich etwas anderes festgelegt ist.

(5) Das Forschungszentrum hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99, anzuwenden.

(6) Das Bundespensionsamt, die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Bundesbeschaffungsgesellschaft mit beschränkter Haftung haben Aufgaben für das Forschungszentrum auf dessen Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(7) Das Forschungszentrum ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuratursgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(8) Die Tätigkeit des Forschungszentrums ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(9) Das Forschungszentrum unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(10) Auf die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(13) Die Tätigkeiten des Forschungszentrums auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(14) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Forschungszentrum auf dessen Verlangen für die Erfüllung der dem Forschungszentrum gemäß § 4 übertragenen Aufgaben erforderliche Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder sonstigen Bundesdienststellen bezogen hat, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(15) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 4 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung dem Forschungszentrum weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von nachgeordneten Dienststellen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.

(16) Für den von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall dem Forschungszentrum und das Forschungszentrum seinerseits demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Das Forschungszentrum und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.

(17) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 16 den Schaden ersetzt, kann er vom Forschungszentrum in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(18) Hat das Forschungszentrum gemäß Abs. 17 Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.

(19) Für die von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet das Forschungszentrum dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit sind.

(20) Hat das Forschungszentrum Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 19 erbracht, ist es berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem das Forschungszentrum den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 24 Sonstige Regelungen
Nächster Paragraph§ 26 Vollzugsklausel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 BFWG in einfachen Worten?

§ 25 BFWG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2017
Fassung seit
16. Juli 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:38
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 189/2022 (NR: GP XXVII AB 1779 S. 183. BR: 11105 AB 11119 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.