§ 138
§ 138 Ausbildungsphase
Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 138 BDG 1979?
- Kernaussage§ 138 BDG 1979 behandelt "Ausbildungsphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsphase
§ 138. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 138 BDG 1979 in einfachen Worten?
§ 138 BDG 1979 behandelt "Ausbildungsphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Februar 2019
- Fassung seit
- 23. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Verweise
Rückverweise
Gesetze
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