§ 265
§ 265 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021
Fassung: 31. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 265 B-KUVG?
- Kernaussage§ 265 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021
§ 265. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 in Kraft:
(2) Die §§ 261a und 261b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.
(3) § 261a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 261b ist auf jene SARSCoV2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 265 B-KUVG in einfachen Worten?
§ 265 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2022
- Fassung seit
- 31. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 15:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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