Bundesgesetze

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG)

B-KUVGBundesgesetzFassung seit 13. Oktober 2021RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008215 · BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 271

§ 271 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021

Fassung: 13. Oktober 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 271 B-KUVG?

  • Kernaussage§ 271 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021

§ 271. § 263 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021 tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 271 B-KUVG in einfachen Worten?

§ 271 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Oktober 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Oktober 2021
Fassung seit
13. Oktober 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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