Bundesgesetze

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG)

B-KUVGBundesgesetzFassung seit 1. August 1996RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008215 · BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 160

§ 160 FÜNFTER TEIL

Fassung: 1. August 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 160 B-KUVG?

  • Kernaussage§ 160 B-KUVG behandelt "FÜNFTER TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

FÜNFTER TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I

Übergangsbestimmungen

1. UNTERABSCHNITT

Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

§ 160. (1) Personen, die am 30. Juni 1967 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten pflichtversichert waren, nach den Vorschriften des Ersten Teiles aber nicht mehr in der Krankenversicherung versichert wären, bleiben versichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgebend gewesenen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Desgleichen sind Hinterbliebene versichert, die nach solchen Personen eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 8 oder 13 bezeichneten Art erhalten, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.

(2) Gruppen von Dienstnehmern gesetzlicher beruflicher Vertretungen sowie der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, die nach den am 30. Juni 1967 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten in diese Versicherung einbezogen waren, gelten mit dem 1. Juli 1967 als gemäß § 4 in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 160 B-KUVG in einfachen Worten?

§ 160 B-KUVG behandelt "FÜNFTER TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1996 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2024
Fassung seit
1. August 1996
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

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