§ 279
§ 279 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2022
Fassung: 30. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 279 B-KUVG?
- Kernaussage§ 279 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2022" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2022
§ 279. (1) § 261b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2022 tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 30. Juni 2023 verschieben.
(2) § 261c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 279 B-KUVG in einfachen Worten?
§ 279 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2022" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2023
- Fassung seit
- 30. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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