§ 187
§ 187 Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (25. Novelle)
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 187 B-KUVG?
- Kernaussage§ 187 B-KUVG behandelt "Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (25. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (25. Novelle)
§ 187. (1) § 56 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 24b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2a) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(4) Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)bezuges, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 187 B-KUVG in einfachen Worten?
§ 187 B-KUVG behandelt "Schlußbestimmungen zu Art. 12 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (25. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 9. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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