§ 244
§ 244 Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015
Fassung: 15. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 244 B-KUVG?
- Kernaussage§ 244 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 117 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Ersatzleistung nach...
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Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015
§ 244. § 117 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Ersatzleistung nach § 117 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 244 B-KUVG in einfachen Worten?
§ 244 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2015
- Fassung seit
- 15. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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