Bundesgesetze

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG)

B-KUVGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1967RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008215 · BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 164

§ 164 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

Fassung: 1. Juli 1967 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 164 B-KUVG?

  • Kernaussage§ 164 B-KUVG behandelt "Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. UNTERABSCHNITT

Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

§ 164. (1) Personen, die vor dem 1. Juli 1967 eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten haben und deren Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Unfallversicherung begründet hätte, haben, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Zweiten Teiles als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre, bei Zutreffen der entsprechenden besonderen Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli 1967 eingetreten, so haben beim Zutreffen der entsprechenden besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 112 bis 116 die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn

(3) Als Bemessungsgrundlage für eine Versehrtenrente nach Abs. 1 gilt das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug), einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen und allfälliger Teuerungszulagen beziehungsweise die Entschädigung, der (die) dem Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätte. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.

(4) Als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenrente nach Abs. 2 gelten die in Abs. 3 bezeichneten Bezüge, die dem Verstorbenen unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten. Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.

(5) Auf die Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 165 jeweils die Leistungen

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 164 B-KUVG in einfachen Worten?

§ 164 B-KUVG behandelt "Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1967 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2024
Fassung seit
1. Juli 1967
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

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