Bundesgesetze

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG)

B-KUVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008215 · BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 198

§ 198 Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 198 B-KUVG?

  • Kernaussage§ 198 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

§ 198. (1) Die §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1b und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(1a) Die §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1c und 68a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 184 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(3) Die §§ 24a und 184 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/2004)

(5) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 63a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 63 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 68 Abs. 3 vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag – ausgenommen Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz – für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 198 B-KUVG in einfachen Worten?

§ 198 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Februar 2024
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 15:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

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