§ 202
§ 202 Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001
Fassung: 28. November 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 202 B-KUVG?
- Kernaussage§ 202 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 171 Abs. 1 und 192 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I...
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Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001
§ 202. (1) Die §§ 171 Abs. 1 und 192 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 in Verbindung mit § 30 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 202 B-KUVG in einfachen Worten?
§ 202 B-KUVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2015
- Fassung seit
- 28. November 2001
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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