§ 184
§ 184 Schlußbestimmungen zu Art. IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 184 B-KUVG?
- Kernaussage§ 184 B-KUVG behandelt "Schlußbestimmungen zu Art. IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es treten in Kraft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlußbestimmungen zu Art. IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764
§ 184. (1) Es treten in Kraft:
(2) Die §§ 50 Abs. 2, 58 Abs. 3, 59 Abs. 1, 63 Abs. 4, 67, 68, 68a, 96 Abs. 4 und 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2001)
(4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 68 Abs. 1 und 2 und 96 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.
(5) Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß § 148 Z 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996.
(6) Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist § 125 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) § 24a ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 20a), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 184 B-KUVG in einfachen Worten?
§ 184 B-KUVG behandelt "Schlußbestimmungen zu Art. IV des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 15:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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