§ 163
§ 163 Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die bestehenden provisorischen Personalausschüsse
Fassung: 1. Juli 1967 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 163 B-KUVG?
- Kernaussage§ 163 B-KUVG behandelt "Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die bestehenden provisorischen Personalausschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf die gesetzliche Vertretung des Personals Bezug genommen wird, tritt, solange diese...
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Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die bestehenden provisorischen Personalausschüsse
§ 163. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die gesetzliche Vertretung des Personals Bezug genommen wird, tritt, solange diese für Dienstnehmer, die der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, noch nicht errichtet ist, der bestehende provisorische Personalausschuß an ihre Stelle.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 163 B-KUVG in einfachen Worten?
§ 163 B-KUVG behandelt "Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die bestehenden provisorischen Personalausschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 1967
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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