Bundesgesetze

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG)

B-KUVGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1967RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008215 · BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 109

§ 109 Versehrtengeld

Fassung: 1. Juli 1967 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 109 B-KUVG?

  • Kernaussage§ 109 B-KUVG behandelt "Versehrtengeld" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Versicherungsanstalt kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Versehrtengeld

§ 109. (1) Die Versicherungsanstalt kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt.

(2) Das tägliche Versehrtengeld beträgt den 60. Teil der Bemessungsgrundlage. § 106 gilt entsprechend.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109 B-KUVG in einfachen Worten?

§ 109 B-KUVG behandelt "Versehrtengeld" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1967 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2015
Fassung seit
1. Juli 1967
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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