Bundesgesetze

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG)

B-KUVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008215 · BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 64

§ 64 Heilmittel

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 64 B-KUVG?

  • Kernaussage§ 64 B-KUVG behandelt "Heilmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Heilmittel

§ 64. (1) Die Heilmittel umfassen

(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten übernommen. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung

(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Versicherungsanstalt bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.

(5) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Dachverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten.

(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 7,10 €

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64 B-KUVG in einfachen Worten?

§ 64 B-KUVG behandelt "Heilmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
Häufige Gerichte
  • OGH5
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

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OGH · RechtssatzOGH · 10ObS62/89; 10ObS108/90; 10ObS1001/91; 10Obs52/96; 10ObS311/00h; 10ObS118/12v · 10. September 201210ObS62/89; 10ObS108/90; 10ObS1001/91; 10Obs52/96; 10ObS311/00h; 10ObS118/12v · 10. September 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083921

Veröff: SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22 S 170 (Mazal) Beisatz: Kosmetische Hautcreme ist keine Arznei. (T1) Vgl auch Beisatz: Darüber hinaus sind hiefür auch die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs 1 bis 4 AMG BGBl...

ASVG §136 · B-KUVG §64 · BSVG §86 Abs1 · GSVG §92 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS52/96; B1KR37/00R · 19. März 200210ObS52/96; B1KR37/00R · 19. März 2002 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102468

Veröff: SZ 69/80 Abweichend; Beisatz: Zusammenfassung der (von diesen Grundsätzen abweichendne) jüngsten Judikatur des deutschen BSG von Rechtsanwalt Franz Niemann, Hamburg, Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum so genannten "off-label-use" - Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb seiner zugelassenen Indikation....

ASVG §136 Abs1 · B-KUVG §64 Abs1 · BSVG §86 Abs1 · GSVG §92 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS62/89; 10ObS196/01y · 10. Juli 200110ObS62/89; 10ObS196/01y · 10. Juli 2001 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083924

Veröff: SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990/22 S 170 (Mazal) Vgl; Beisatz: Mit Hilfe der Anwendung spezifischer Desinfektionsmittel kann eine Beseitigung oder Linderung der Krankheit Hausstaubmilbenallergie bewirkt werden. (T1)

ASVG §136 · B-KUVG §64