Bundesgesetze

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG)

ASGGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2011RIS-Stand 24. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000813 · BGBl. Nr. 104/1985 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Verfahrensbesonderheiten

Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 ASGG?

  • Kernaussage§ 39 ASGG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der § 439 ZPO...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahrensbesonderheiten

§ 39. (1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der § 439 ZPO ist anzuwenden.

(2) Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs. 1) vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden:

(3) Vor den Gerichten erster Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen.

(4) § 222 ZPO ist nicht anzuwenden.

(5) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem § 40 Abs. 1 Z 2 qualifizierte Person bevollmächtigen könnte oder bevollmächtigt hat.

(6) Von einem schriftlichen Befund oder Gutachten ist den Parteien ehestens je eine Ausfertigung zuzustellen.

(7) Jeder Entscheidung eines Gerichts erster oder zweiter Instanz, die einer Partei zugestellt wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDRITTES HAUPTSTÜCK
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Nächster Paragraph§ 40 Vertretung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 ASGG in einfachen Worten?

§ 39 ASGG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
1. Mai 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 08:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 60/2023 (NR: GP XXVII RV 2031 AB 2038 S. 215. BR: AB 11241 S. 954.)

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Verweise

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