§ 24
§ 24 Passives Wahlrecht
Fassung: 27. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 ASGG?
- Kernaussage§ 24 ASGG behandelt "Passives Wahlrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Passives Wahlrecht
§ 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 ASGG in einfachen Worten?
§ 24 ASGG behandelt "Passives Wahlrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Juni 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 27. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:42
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 60/2023 (NR: GP XXVII RV 2031 AB 2038 S. 215. BR: AB 11241 S. 954.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Gesetze
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