§ 7
§ 7
Fassung: 1. August 2010 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 ASGG?
- Kernaussage§ 7 ASGG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Unterabschnitt – Sozialrechtssachen
§ 7. (1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.
(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig:
Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten
(3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Abs. 1 oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.
(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in einer Angelegenheit nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 des iesg/">Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem § 1a Abs. 1 IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ASGG in einfachen Worten?
§ 7 ASGG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2010 bis 31. Dezember 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. August 2010
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 08:31
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 60/2023 (NR: GP XXVII RV 2031 AB 2038 S. 215. BR: AB 11241 S. 954.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH3
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 10Nds1/95; 10Nds1/96; 9Nc9/03b; 10Nc42/06t; 9Nc22/06v; 9Nc10/08g; 10Nc18/08s; 4Ob194/10y; 1Ob259/11m; 8Nc57/13v; 6Nc29/14p; 2Nc21/16k; 1Nc3/19k; 6Nc18/24k; 2Nc58/24p · 29. Oktober 202410Nds1/95; 10Nds1/96; 9Nc9/03b; 10Nc42/06t; 9Nc22/06v; 9Nc10/08g; 10Nc18/08s; 4Ob194/10y; 1Ob259/11m; 8Nc57/13v; 6Nc29/14p; 2Nc21/16k; 1Nc3/19k; 6Nc18/24k; 2Nc58/24p · 29. Oktober 2024 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065225nur: Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung. (T1) nur T1 Auch; nur T1 Auch; nur T1 Auch; nur T1 Vgl auch; nur T1 nur T1 Auch; Beisatz:...
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