§ 99
§ 99 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Fassung: 1. Januar 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 99 ASGG?
- Kernaussage§ 99 ASGG behandelt "Aufhebung von Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 99. Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 99 ASGG in einfachen Worten?
§ 99 ASGG behandelt "Aufhebung von Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1987 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 60/2023 (NR: GP XXVII RV 2031 AB 2038 S. 215. BR: AB 11241 S. 954.)
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Verweise
Rückverweise
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