Bundesgesetze

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG)

ASGGBundesgesetzFassung seit 22. Juni 2023RIS-Stand 24. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000813 · BGBl. Nr. 104/1985 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2023 zu § 5e, BGBl. Nr. 104/1985)

Fassung: 22. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 ASGG?

  • KernaussageArt. 3 ASGG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2023 zu § 5e, BGBl. Nr. 104/1985)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2023 zu § 5e, BGBl. Nr. 104/1985)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFÜNFTES HAUPTSTÜCK
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 104 Vollziehung
Nächster ParagraphArt. 7 Artikel VII

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 ASGG in einfachen Worten?

Art. 3 ASGG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2023 zu § 5e, BGBl. Nr. 104/1985)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juni 2023
Fassung seit
22. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 09:13
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 60/2023 (NR: GP XXVII RV 2031 AB 2038 S. 215. BR: AB 11241 S. 954.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.