§ 44
§ 44 Berufung und Rekurs
Fassung: 1. Januar 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 ASGG?
- Kernaussage§ 44 ASGG behandelt "Berufung und Rekurs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2002...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berufung und Rekurs
§ 44. (1) Die §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 ASGG in einfachen Worten?
§ 44 ASGG behandelt "Berufung und Rekurs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 60/2023 (NR: GP XXVII RV 2031 AB 2038 S. 215. BR: AB 11241 S. 954.)
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