Bundesgesetze

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG)

ASGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 24. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000813 · BGBl. Nr. 104/1985 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 93

§ 93 Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 93 ASGG?

  • Kernaussage§ 93 ASGG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

§ 93. (1) Die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (§ 32).

(2) Diese Kosten – ausgenommen der Aufwand für Personal und Infrastruktur – sind dem Bund vom Dachverband der Sozialversicherungsträger für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen: jährlich am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und den tatsächlichen gemäß Abs. 1 angefallenen Kosten des Vorjahres. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(3) Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen Verfahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 bis 5 ASGG) zur Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers angefallenen Verfahren vom Hauptverband (Anm. 1) auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung aufzuteilen. Im Einvernehmen mit allen Trägern der Sozialversicherung kann vom Hauptverband (Anm. 1) auch ein anderer Aufteilungsschlüssel angewandt werden.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVIERTES HAUPTSTÜCK
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93 ASGG in einfachen Worten?

§ 93 ASGG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)
  • BGBl. I Nr. 60/2023 (NR: GP XXVII RV 2031 AB 2038 S. 215. BR: AB 11241 S. 954.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise