Die Verordnung (EU) 2020/1783 regelt die Zusammenarbeit der Gerichte der EU-Mitgliedstaaten bei der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen. Sie soll grenzüberschreitende Verfahren schneller, einfacher und moderner machen, insbesondere durch elektronische Kommunikation und den verstärkten Einsatz von Videokonferenzen. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar und bedarf nicht erst einer innerstaatlichen Umsetzung wie eine Richtlinie.
Was regelt Verordnung (EU) 2020/1783?
Die Verordnung (EU) 2020/1783 betrifft die Aufnahme von Beweisen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union. Gemeint sind Fälle, in denen ein Gericht in einem Mitgliedstaat Beweise benötigt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden oder dort leichter erhoben werden können. Das kann etwa die Einvernahme einer Partei oder eines Zeugen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Besichtigung eines Gegenstands betreffen.
Die Verordnung ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 und modernisiert das System der justiziellen Zusammenarbeit. Sie regelt insbesondere zwei Wege der Beweisaufnahme: Einerseits kann ein Gericht ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Durchführung einer Beweisaufnahme ersuchen. Andererseits kann ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Beweise unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen, etwa durch eine Videoverbindung, wenn der betroffene Mitgliedstaat zustimmt.
Wesentlich ist auch der Ausbau der Digitalisierung. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommunikation zwischen den zuständigen Stellen grundsätzlich auf dem schnellsten und geeignetsten Weg erfolgen soll und fördert den Einsatz sicherer elektronischer Übermittlungswege. Zudem wird der Einsatz moderner Kommunikationstechnik, insbesondere von Videokonferenzen und anderen Fernkommunikationsmitteln, ausdrücklich unterstützt.
Der sachliche Anwendungsbereich ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt. Nicht umfasst sind typischerweise Materien, die nicht dem zivilgerichtlichen Bereich zuzurechnen sind, etwa Strafsachen oder bestimmte hoheitliche Verfahren. Ob eine Angelegenheit als Zivil- oder Handelssache anzusehen ist, richtet sich unionsrechtlich nach dem Zweck und der Natur des Verfahrens, nicht bloß nach der nationalen Einordnung.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Grenzüberschreitende Beweisaufnahme ist in der Praxis oft ein Engpass. Wenn ein österreichisches Gericht einen Zeugen in Italien hören oder ein Gericht in Frankreich Unterlagen in Österreich beiziehen möchte, entstehen ohne klare Regeln leicht Verzögerungen, Formfehler und Zuständigkeitsfragen. Die Verordnung schafft dafür ein einheitliches unionsrechtliches Verfahren.
Ihre Bedeutung liegt vor allem in drei Punkten. Erstens verbessert sie die Effizienz gerichtlicher Verfahren. Statt auf umständliche diplomatische Wege oder unklare Amtshilfeformen angewiesen zu sein, können Gerichte innerhalb der EU in standardisierten Verfahren zusammenarbeiten. Zweitens stärkt sie den Zugang zum Recht. Parteien in grenzüberschreitenden Streitigkeiten sollen ihre Ansprüche nicht deshalb schlechter durchsetzen können, weil sich Beweismittel im Ausland befinden. Drittens trägt sie zur Verfahrensökonomie bei, weil moderne Technik Reiseaufwand, Zeitverlust und Kosten verringern kann.
Besonders wichtig wurde dieser Modernisierungsschritt vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung der Justiz und der Erfahrung, dass persönliche Anwesenheit nicht immer erforderlich ist. Die Verordnung fördert deshalb ausdrücklich die Beweisaufnahme per Video- oder Telefonkonferenz, soweit dies rechtlich und technisch möglich ist und die Verfahrensrechte gewahrt bleiben.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die Verordnung in allen grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen relevant, in denen österreichische Gerichte Beweise im EU-Ausland benötigen oder ausländische EU-Gerichte Beweisaufnahmen in Österreich durchführen lassen wollen. Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie grundsätzlich unmittelbar. Nationale Vorschriften bleiben aber dort wichtig, wo die Verordnung an innerstaatliche Zuständigkeiten, Verfahrensformen oder organisatorische Fragen anknüpft.
Im österreichischen Zivilverfahrensrecht ist die Beweisaufnahme traditionell in der Zivilprozessordnung verankert. Die unionsrechtliche Verordnung ersetzt diese nationalen Regeln nicht allgemein, sondern ergänzt sie für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der EU. Österreichische Gerichte müssen daher sowohl die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als auch die unionsrechtlichen Kooperationsmechanismen beachten.
Praktisch bedeutsam ist, welche Gerichte oder Stellen in Österreich als zuständig benannt sind, wie Ersuchen entgegengenommen und weitergeleitet werden und welche technischen Möglichkeiten für Videovernehmungen bestehen. Solche organisatorischen Fragen werden nicht ausschließlich durch die Verordnung selbst beantwortet, sondern auch durch innerstaatliche Regelungen, Geschäftsverteilungen und justizielle Praxis. Je nach Verfahrensart und Gerichtsorganisation kann dabei die Rolle zentraler oder unterstützender Stellen relevant sein.
Für österreichische Verfahrensparteien bedeutet die Verordnung vor allem, dass Beweise im EU-Ausland leichter zugänglich werden. Das ist etwa in grenzüberschreitenden Vertragsstreitigkeiten, Schadenersatzprozessen, familienrechtlichen Zivilsachen mit Vermögensbezug oder wirtschaftsrechtlichen Verfahren von Bedeutung. Auch österreichische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen die unionsrechtlichen Instrumente kennen, wenn sie einen Beweisantrag stellen oder sich gegen eine beantragte Form der Beweisaufnahme wenden wollen.
Wer ist davon betroffen?
- österreichische Gerichte, die in Zivil- und Handelssachen Beweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten benötigen oder Ersuchen aus dem Ausland erhalten
- Parteien grenzüberschreitender Zivilverfahren, etwa Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbraucher oder Privatpersonen
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen sowie sonstige Personen, die an einer Beweisaufnahme im In- oder Ausland beteiligt sind
Praktische Bedeutung
In der Praxis zeigt sich die Relevanz der Verordnung vor allem dann, wenn ein Verfahren ohne ausländische Beweise nicht sinnvoll abgeschlossen werden kann. Ein österreichisches Handelsgericht kann etwa einen in Spanien wohnhaften Zeugen vernehmen lassen. Ein Bezirksgericht kann die Einsicht in Urkunden veranlassen, die sich bei einer Partei in einem anderen Mitgliedstaat befinden. Ebenso kann ein ausländisches Gericht ein österreichisches Gericht ersuchen, eine Beweisaufnahme nach österreichischem Verfahrensrecht durchzuführen.
Die Verordnung erleichtert dabei nicht nur den formalen Kontakt zwischen Gerichten, sondern beeinflusst auch die Verfahrensstrategie. Parteien können eher beantragen, dass Beweise über Videoverbindungen aufgenommen werden, wenn eine persönliche Anreise unverhältnismäßig wäre. Das kann Kosten sparen und Termine beschleunigen. Für Gerichte kann es außerdem zweckmäßig sein, die unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat anzustreben, wenn dies schneller oder sachnäher ist.
Wichtig bleibt allerdings, dass die Rechte der Beteiligten gewahrt werden. Auch bei grenzüberschreitender und digitaler Beweisaufnahme müssen Grundsätze eines fairen Verfahrens beachtet werden. Dazu zählen etwa die Möglichkeit zur Stellungnahme, die Wahrung des Parteiengehörs und die Einhaltung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Nicht jede technisch mögliche Form ist automatisch rechtlich zulässig oder praktisch geeignet.
Für Österreich ist außerdem bedeutsam, dass die Verordnung die Justiz zu einem höheren Grad an technischer und organisatorischer Abstimmung zwingt. Wo Videotechnik, sichere Übermittlungswege oder klare Zuständigkeitsstrukturen fehlen, kann die praktische Wirksamkeit begrenzt sein. Umgekehrt bietet die Verordnung einen rechtlichen Rahmen, um grenzüberschreitende Verfahrensschritte effizienter zu gestalten.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Verordnung (EU) 2020/1783 ist von der Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zu unterscheiden. Während die Zustellungsverordnung regelt, wie Klagen, Ladungen oder Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden, betrifft die Beweisaufnahmeverordnung die Erhebung von Beweisen. Beide Instrumente werden in grenzüberschreitenden Zivilverfahren oft nebeneinander relevant, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.
Abzugrenzen ist die Verordnung auch von den österreichischen allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung über Beweismittel und Beweisverfahren. Diese gelten weiterhin für innerstaatliche Verfahren und ergänzend auch in grenzüberschreitenden Fällen, soweit das Unionsrecht keine spezielleren Vorgaben macht. Das unionsrechtliche Instrument schafft also kein vollständig neues österreichisches Beweisrecht, sondern einen Kooperationsrahmen zwischen den Mitgliedstaaten.
Nicht einschlägig ist die Verordnung in Strafsachen. Ebenso ist sie nicht für jede öffentlich-rechtliche Streitigkeit gedacht. Maßgeblich ist, ob eine Zivil- oder Handelssache im unionsrechtlichen Sinn vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine sorgfältige Qualifikation erforderlich.
Schließlich ist hervorzuheben, dass diese Verordnung unmittelbar gilt, weil es sich um eine EU-Verordnung handelt. Anders als eine Richtlinie muss sie grundsätzlich nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie wirksam ist. Dennoch können nationale Begleitregelungen und organisatorische Maßnahmen notwendig sein, um die praktische Anwendung sicherzustellen, etwa hinsichtlich Zuständigkeiten, elektronischer Kommunikationssysteme oder gerichtlicher Abläufe in Österreich.
Quellen
- Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) EUR-Lex
- EUR-Lex, Rechtsdokumente und konsolidierte Fassungen zum Unionsrecht https://eur-lex.europa.eu
- Österreichische Zivilprozessordnung als innerstaatlicher verfahrensrechtlicher Hintergrund Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Relevante österreichische Durchführungsvorschriften, Zuständigkeitsregelungen und Materialien, soweit im Einzelfall anwendbar, im RIS und in den Veröffentlichungen der österreichischen Justiz





