Verordnung (EU) 2018/302: Geoblocking

Die Verordnung (EU) 2018/302 über Geoblocking verbietet in der Europäischen Union bestimmte Formen ungerechtfertigter geografischer Diskriminierung im Online- und grenzüberschreitenden Handel. Sie soll verhindern, dass Kundinnen und Kunden allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsorts schlechter behandelt werden. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in Österreich und den anderen Mitgliedstaaten.

Was regelt Verordnung (EU) 2018/302?

Die Verordnung (EU) 2018/302, oft als Geoblocking-Verordnung bezeichnet, regelt den Zugang zu Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt. Sie soll Hindernisse abbauen, die Verbraucherinnen, Verbraucher und zum Teil auch Unternehmen beim grenzüberschreitenden Einkauf in der EU benachteiligen. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen Websites Kundinnen und Kunden aus anderen Mitgliedstaaten sperren, automatisch auf eine andere nationale Version umleiten oder schlechtere Vertragsbedingungen vorsehen, obwohl dafür kein sachlicher Grund besteht.

Die Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts und daher grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Anders als eine Richtlinie braucht sie also im Regelfall keine inhaltliche Umsetzung durch ein eigenes österreichisches Gesetz, damit ihre materiellen Regeln gelten. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten ergänzende Vorschriften schaffen, etwa zu Zuständigkeiten, Durchsetzung und Sanktionen. Für Österreich ist das vor allem bei der behördlichen Kontrolle und der Ahndung von Verstößen relevant.

Inhaltlich verbietet die Verordnung nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur ungerechtfertigte Diskriminierungen. Ein Unternehmen muss also nicht automatisch in jeden Mitgliedstaat liefern. Es darf aber Kundinnen und Kunden aus anderen EU-Staaten nicht ohne sachlichen Grund vom Einkauf ausschließen, wenn diese bereit sind, die angebotenen Bedingungen zu erfüllen. Wer etwa Waren nur zur Abholung in Österreich oder mit Lieferung innerhalb Österreichs anbietet, muss nicht nach ganz Europa versenden. Er darf aber einer Person aus Italien oder Slowenien den Kauf nicht verweigern, wenn diese die Ware zu den österreichischen Lieferbedingungen bestellt und eine zulässige Lieferadresse in Österreich angibt.

Die Verordnung betrifft insbesondere drei Fallgruppen: den Zugang zu Online-Schnittstellen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie Diskriminierungen bei Zahlungsbedingungen. Unzulässig kann daher etwa sein, dass eine österreichische Website Kundinnen und Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat automatisch blockiert oder ohne deren ausdrückliche Zustimmung auf eine andere Website-Version weiterleitet. Ebenso kann unzulässig sein, wenn bei gleichen Bedingungen verschiedene Preise oder Vertragszugänge allein wegen Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit verweigert werden.

Wichtig ist auch, was die Verordnung nicht allgemein regelt. Sie schafft keine generelle Lieferpflicht in alle Mitgliedstaaten, harmonisiert nicht das gesamte Vertragsrecht und ersetzt nicht die Regeln des Konsumentenschutzes, des Datenschutzes oder des Wettbewerbsrechts. Auch bestimmte Bereiche, insbesondere viele urheberrechtlich geschützte audiovisuelle Dienste, sind nur eingeschränkt oder gar nicht erfasst.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Geoblocking-Verordnung ist ein zentraler Baustein des digitalen Binnenmarkts. In der Praxis waren grenzüberschreitende Einkäufe innerhalb der EU lange häufig dadurch erschwert, dass Online-Shops Kundinnen und Kunden aus anderen Staaten anders behandelten als Inländer. Für Betroffene war oft nicht nachvollziehbar, warum ein Produkt auf einer Website sichtbar war, aber nicht bestellt werden konnte, oder warum eine Kreditkarte aus einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, obwohl alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt waren.

Die Verordnung stärkt daher die Idee des Binnenmarkts: Innerhalb der EU soll der Zugang zu Waren und Dienstleistungen nicht ohne sachlichen Grund an nationalen Grenzen scheitern. Das ist nicht nur für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutsam, sondern auch für kleinere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend erwerben möchten. Die Verordnung erfasst nämlich unter bestimmten Voraussetzungen auch Kundinnen und Kunden, die Unternehmer sind, sofern sie die Waren oder Dienstleistungen als Endnutzer beziehen und nicht zum Weiterverkauf.

Rechtspolitisch ist der Rechtsakt wichtig, weil er eine Balance versucht: Einerseits schützt er vor ungerechtfertigter Benachteiligung, andererseits wahrt er unternehmerische Freiheit. Händlerinnen und Händler müssen ihre Geschäftsmodelle nicht vollständig europaweit vereinheitlichen. Sie dürfen weiterhin unterschiedliche nationale Angebote gestalten, solange sie nicht in den von der Verordnung erfassten Konstellationen diskriminieren.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Verordnung besonders relevant, weil österreichische Konsumentinnen und Konsumenten regelmäßig bei Anbietern in anderen EU-Mitgliedstaaten einkaufen und umgekehrt ausländische Kundinnen und Kunden auf österreichische Online-Angebote zugreifen. Die unmittelbare Geltung der Verordnung bedeutet, dass österreichische Unternehmen die unionsrechtlichen Vorgaben direkt beachten müssen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass es dafür erst ein eigenes materielles österreichisches Spezialgesetz bräuchte.

Österreich musste aber organisatorisch und verfahrensrechtlich sicherstellen, dass Verstöße verfolgt werden können. Dazu gehören nationale Zuständigkeiten, Möglichkeiten der behördlichen Kontrolle und Sanktionen. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, kann vom Rechtsbereich abhängen; bei verbraucherbezogenen Verstößen spielt auch die Zusammenarbeit mit bestehenden Strukturen des Verbraucherschutzes und der Marktüberwachung eine Rolle. Zusätzlich kann die zivilrechtliche und lauterkeitsrechtliche Durchsetzung Bedeutung haben, etwa durch Unterlassungsansprüche nach österreichischem Recht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Für österreichische Unternehmen bedeutet das: Wer Waren oder Dienstleistungen online in der EU anbietet, sollte Webshops, Weiterleitungen, Ländereinstellungen, Bezahlmöglichkeiten und Bestellprozesse darauf prüfen, ob Kundinnen und Kunden aus anderen Mitgliedstaaten sachlich unbegründet ausgeschlossen werden. Für österreichische Verbraucherinnen und Verbraucher eröffnet die Verordnung bessere Chancen, Angebote aus anderen Mitgliedstaaten tatsächlich zu nutzen, ohne allein wegen des Wohnsitzes benachteiligt zu werden.

Praktisch wichtig ist Österreich auch wegen seiner Lage im Binnenmarkt. Grenznahe Sachverhalte mit Deutschland, Italien, Slowenien, der Slowakei, Tschechien oder Ungarn kommen häufig vor. Gerade bei Abholmodellen, Dienstleistungen an einem bestimmten Ort oder digitalen Buchungsstrecken kann die Geoblocking-Verordnung unmittelbare Bedeutung haben.

Wer ist davon betroffen?

  • Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich, die Waren oder Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten kaufen oder buchen wollen.
  • Österreichische Online-Händler, Plattformbetreiber und Dienstleister, die Kundinnen und Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu ihren Angeboten eröffnen.
  • Unternehmen als Endnutzer, wenn sie Waren oder Dienstleistungen nicht zum Weiterverkauf, sondern für den eigenen Bedarf beziehen.

Praktische Bedeutung

Die praktische Bedeutung zeigt sich vor allem im Online-Handel. Ein österreichischer Shop darf etwa Kundinnen und Kunden aus einem anderen EU-Staat nicht ohne Weiteres den Zugang zur Website verwehren. Ebenso problematisch kann eine automatische Weiterleitung auf eine andere Landesversion sein, wenn die betroffene Person dem nicht zugestimmt hat. Eine spätere Rückkehr zur ursprünglich aufgerufenen Version muss grundsätzlich möglich bleiben.

Auch bei den Vertragsbedingungen setzt die Verordnung Grenzen. Wenn ein Händler dieselbe Ware unter denselben Bedingungen anbietet, darf er den Vertragsabschluss nicht bloß deshalb verweigern, weil jemand in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Das gilt insbesondere in drei typischen Konstellationen: beim Verkauf von Waren mit Lieferung in ein vom Händler angebotenes Gebiet oder mit Abholung an einem vereinbarten Ort, bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die nicht hauptsächlich urheberrechtlich geschützte Inhalte betreffen, und bei Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden, etwa Hotelbuchungen, Mietwagen oder Eintrittskarten.

Ein anschauliches Beispiel: Ein Konzertveranstalter in Österreich verkauft Eintrittskarten online. Eine Kundin aus Kroatien möchte zu denselben Bedingungen wie österreichische Kundinnen bestellen. Wenn keine sachlichen Gründe entgegenstehen, darf ihr der Erwerb nicht allein wegen ihres Wohnsitzes verweigert werden. Ähnlich kann ein Autovermieter in Österreich nicht ohne Weiteres andere allgemeine Zugangsbedingungen anwenden, nur weil die Kundin in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.

Bei Zahlungen verbietet die Verordnung bestimmte Diskriminierungen, wenn ein Händler bereits eine bestimmte Zahlungsmethode akzeptiert und die Zahlung die festgelegten Sicherheits- und Authentifizierungsanforderungen erfüllt. Nicht jede Ablehnung einer Zahlung ist also verboten, wohl aber eine Ablehnung allein wegen des Ausstellungsstaats des Zahlungsinstruments oder wegen Wohnsitz oder Niederlassungsort, sofern die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.

Für die Praxis ebenso wichtig ist die Grenze der Verordnung: Sie verpflichtet nicht zu einer aktiven Expansion in andere Staaten. Ein österreichischer Händler darf sein Liefergebiet weiterhin beschränken. Wer nur innerhalb Österreichs zustellt, muss nicht nach Spanien liefern. Er muss aber Kundinnen und Kunden aus Spanien den Einkauf ermöglichen, wenn sie eine österreichische Lieferadresse nutzen oder die Ware in Österreich abholen.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Geoblocking-Verordnung ist von anderen Rechtsbereichen klar zu unterscheiden. Sie ist kein allgemeines Preisregulierungsrecht. Unterschiedliche Preise in verschiedenen nationalen Shops sind nicht automatisch verboten. Entscheidend ist, ob Kundinnen und Kunden den Zugang zum Angebot oder zum Vertragsabschluss ohne sachlichen Grund verwehrt wird. Ebenso ist die Verordnung nicht mit dem Datenschutzrecht zu verwechseln. Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten richten sich vor allem nach der Datenschutz-Grundverordnung.

Abzugrenzen ist die Verordnung auch vom österreichischen Konsumentenschutzrecht, etwa vom Konsumentenschutzgesetz und vom Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz. Diese Regelungen betreffen unter anderem Informationspflichten, Rücktrittsrechte und missbräuchliche Vertragsklauseln. Die Geoblocking-Verordnung ergänzt diese Materien, ersetzt sie aber nicht.

Auch zum Wettbewerbsrecht und Lauterkeitsrecht besteht ein Zusammenhang, ohne dass die Geoblocking-Verordnung darin aufgeht. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Marktverhaltensregeln kann unter Umständen auch lauterkeitsrechtlich relevant sein. Ob dies im Einzelfall zutrifft, hängt jedoch von den jeweiligen österreichischen Anspruchsgrundlagen und der Rechtsprechung ab.

Schließlich ist zu beachten, dass die Verordnung nicht alle digitalen Inhalte gleichermaßen erfasst. Vor allem bei urheberrechtlich geprägten Angeboten, etwa bestimmten Streaming-Diensten, gelten besondere unionsrechtliche Rahmenbedingungen. Die Geoblocking-Verordnung ist daher kein generelles Verbot jeder territorialen Differenzierung im digitalen Bereich, sondern ein gezieltes Instrument gegen bestimmte ungerechtfertigte Benachteiligungen im Binnenmarkt.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2018/302
  • EUR-Lex
  • Relevante österreichische Durchführungsvorschriften und Materialien zur Zuständigkeit, Kontrolle und Sanktionierung, soweit im Einzelfall anwendbar
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