Im
Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Schuldrecht ist der
Schuldnerverzug im ABGB (§ 918 ABGB) geregelt, Sondernormen finden sich im UGB. Eine Banküberweisung ist rechtzeitig und vermeidet Verzug, wenn der kontomäßig gedeckte Überweisungsauftrag innerhalb der Zahlungsfrist bei der
Bank des Schuldners einlangt; bei
Zahlungen im Geschäftsverkehr ist aber nach der Zahlungsverzugsrichtlinie eine per Banküberweisung abgewickelte Zahlung nur dann rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.
Voraussetzungen
Unter
Verzug versteht man das Unterbleiben oder nicht vertragsgemäße
Angebot der Leistung. Die
Leistung wird im Fall des Verzugs nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die im
Vertrag bedungene Weise erbracht. Das
ABGB unterscheidet zwischen objektivem und subjektivem Verzug – je nachdem, ob am Verzug den Schuldner ein
Verschulden trifft (subjektiver Verzug) oder nicht (objektiver Verzug).
Rechtsfolgen
Objektiver Verzug
Schon beim
objektiven Verzug hat der
Gläubiger ein Wahlrecht: Er kann am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen oder eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Der Gläubiger soll dem Schuldner so noch eine Möglichkeit zur Erfüllung geben. Wichtig ist dabei die Einheit von Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung, siehe dazu
§ 918 Abs. 1 ABGB. Beispiel: "Ich erachte mich an den Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie Ihre Leistung nicht bis zum [Datum]/nicht binnen [Zeitraum] erbringen." Diese Nachfrist muss weiters angemessen sein.
Subjektiver Verzug
Wurde der Verzug vom Schuldner verschuldet, spricht man vom
subjektivem Verzug. Der Gläubiger hat das gleiche
Wahlrecht wie beim objektiven Verzug, den Schuldner können aber zusätzlich Schadenersatzpflichten treffen: Bei rechtmäßigem Vertragsrücktritt kann der Gläubiger
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, beim Festhalten am Vertrag den sog. Verspätungsschaden. Er kann Ersatz für alle Kosten und Schäden verlangen, die ihm durch die verspätete Lieferung oder Leistung entstanden sind. Dieser
Schadenersatzanspruch setzt freilich – wie überhaupt jeder Schadenersatzanspruch im Bereich der
Verschuldenshaftung nach ABGB – einen konkreten
Schaden voraus. Gerade daran wird es im privaten Bereich oft fehlen, ist doch der „Schaden“, der einem beispielsweise durch Ärger über eine verspätete Leistung entsteht, kein ersatzfähiger Schaden im Rechtssinn.
Zinsen
Bei Geldschulden können aber in jedem Fall – unabhängig von einem konkreten Schaden – die gesetzlichen oder davon abweichenden vereinbarten
Verzugszinsen gefordert werden. Dabei ist der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gültige
Basiszinssatz für das nächste Halbjahr maßgebend. Diese Zinshöhe gilt, wenn nichts abweichendes vereinbart ist und auch wenn kein Verschulden am Verzug vorliegt.
Wenn innerhalb eines Fixgeschäfts ein Fälligkeitszeitpunkt gesetzt und dieser durch den Gläubiger versäumt wurde, ist außerdem zu beachten, dass die
Verbindlichkeiten zur Leistung seitens des Schuldners hinfällig sind (§ 919 ABGB). Es sei denn, der Gläubiger verlangt innerhalb dieser
Frist die Erfüllung.
Weblinks
Einzelnachweise
- Wann gilt eine Geldüberweisung als rechtzeitig bei www.profbrugger.at
- Verzugszinsen bei www.dbj.at
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverzug_(%C3%96sterreich) 06.11.2014
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