Die Richtlinie (EU) 2019/789 ist eine unionsrechtliche Vorgabe zur grenzüberschreitenden Online-Nutzung bestimmter Rundfunkprogramme und zur Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkinhalten. Sie soll die Rechteklärung im digitalen Umfeld erleichtern. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar wie eine Verordnung, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, also auch durch Österreich.
Was regelt Richtlinie (EU) 2019/789?
Die Richtlinie (EU) 2019/789 betrifft zwei eng zusammenhängende Bereiche des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Binnenmarkt: erstens bestimmte Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern und zweitens die Weiterverbreitung von Programmen über geschlossene technische Netze. Ihr Ziel ist es, den Zugang zu Radio- und Fernsehprogrammen über Staatsgrenzen hinweg zu erleichtern, ohne den Schutz der Rechteinhaber aufzugeben.
Im Mittelpunkt steht bei den Online-Diensten das sogenannte Herkunftslandprinzip für bestimmte begleitende Online-Dienste von Rundfunkveranstaltern. Gemeint sind insbesondere Angebote, die eine Sendung parallel zum klassischen Rundfunkprogramm oder für einen begrenzten Zeitraum nachträglich online verfügbar machen, etwa Simulcasting oder Catch-up-Dienste. Die Richtlinie erleichtert in diesem Bereich die urheberrechtliche Rechteklärung, indem sie für bestimmte Nutzungshandlungen an den Niederlassungsstaat des Rundfunkveranstalters anknüpft. Das bedeutet nicht, dass Rechte entfallen, sondern dass ihre Einholung unionsweit praktikabler werden soll.
Daneben regelt die Richtlinie die Weiterverbreitung von Programmen, wenn diese nicht mehr nur über Kabel, sondern über andere geschlossene elektronische Kommunikationsnetze erfolgt. Die bereits aus älteren unionsrechtlichen Vorgaben bekannte Idee der kollektiven Rechtewahrnehmung wird auf zusätzliche technische Verbreitungsformen ausgedehnt. Dadurch sollen Lizenzierungen für die unveränderte und vollständige Weiterübertragung von Programmen vereinfacht werden.
Ein weiterer Teil betrifft die Direkteinspeisung. Darunter versteht man vereinfacht Konstellationen, in denen ein Rundfunkveranstalter sein Signal an einen Verbreiter übermittelt, ohne dass die Öffentlichkeit das Signal zunächst selbst direkt empfängt. Die Richtlinie ordnet solche Vorgänge urheberrechtlich klarer ein und verteilt die Verantwortlichkeit für die erforderlichen Erlaubnisse auf die beteiligten Akteure.
Die Richtlinie ist Teil des unionsrechtlichen Urheberrechtsrahmens für das digitale Umfeld. Sie ergänzt ältere Regelungen, insbesondere jene zur Kabelweiterverbreitung, und reagiert auf die technische Entwicklung von linearen und begleitenden Online-Angeboten.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die praktische Schwierigkeit im europäischen Rundfunkrecht liegt oft nicht im Fehlen von Schutzrechten, sondern in der komplexen Rechteklärung. Ein einziges Fernseh- oder Radioprogramm kann urheberrechtlich geschützte Musik, Filme, Texte, Darbietungen und Leistungsschutzrechte enthalten. Soll ein solches Programm online auch in anderen Mitgliedstaaten abrufbar sein, mussten bisher häufig Rechte für viele Staaten gesondert geprüft und eingeholt werden. Das kann digitale Angebote verteuern oder verhindern.
Die Richtlinie versucht daher, einen Ausgleich zu schaffen: Einerseits sollen Nutzerinnen und Nutzer im Binnenmarkt leichter auf Inhalte zugreifen können, andererseits sollen Urheber, ausübende Künstler, Filmproduzenten, Sendeunternehmen und andere Rechteinhaber weiterhin vergütet werden. Rechtspolitisch ist der Rechtsakt daher ein Baustein des digitalen Binnenmarkts.
Wichtig ist die Richtlinie auch deshalb, weil sie technische Neutralität stärker berücksichtigt. Die Mediennutzung erfolgt längst nicht mehr nur über klassische Antenne, Satellit oder Kabel, sondern zunehmend über internetgestützte und netzgebundene Dienste. Das Unionsrecht reagiert damit auf eine Medienrealität, in der lineare Ausstrahlung und Online-Begleitangebote zusammengehören.
Für die Rechtssicherheit ist zudem bedeutsam, dass die Richtlinie Begriffe und Zuständigkeiten klarer fasst. Gerade bei Direkteinspeisung oder bei neuen Formen der Weiterverbreitung war lange umstritten, wer welche Rechte einzuholen hat. Klare Zuweisungen erleichtern Verträge, Vergütungsmodelle und die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die Richtlinie vor allem im Urheberrecht, im Medienbereich und für den grenzüberschreitenden Zugang zu Programminhalten relevant. Da es sich um eine Richtlinie handelt, musste sie grundsätzlich in das österreichische Recht umgesetzt werden. Die österreichische Umsetzung erfolgte im Bereich des Urheberrechts durch Anpassungen des nationalen Rechtsrahmens. Welche Detailregelungen jeweils konkret anwendbar sind, ist im österreichischen Urheberrechtsgesetz und in den dazu ergangenen Umsetzungsvorschriften nachzulesen.
Österreich ist als kleinerer Medienmarkt in besonderer Weise von unionsweiten Lizenzierungsfragen betroffen. Österreichische Rundfunkveranstalter und andere Anbieter können von vereinfachten Rechteklärungen profitieren, wenn sie begleitende Online-Dienste auch grenzüberschreitend anbieten wollen. Umgekehrt können auch in Österreich Nutzerinnen und Nutzer leichter auf bestimmte Programme aus anderen Mitgliedstaaten zugreifen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Besondere Bedeutung hat der Rechtsakt für den ORF und für private Rundfunkveranstalter mit digitalen Begleitangeboten. Ebenso relevant ist er für Netzbetreiber, Plattformen und Verwertungsgesellschaften in Österreich. Die Richtlinie ändert nicht den Grundsatz, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nur mit entsprechender Berechtigung genutzt werden dürfen. Sie ändert aber den Mechanismus, wie diese Berechtigung in bestimmten Fällen organisiert und eingeholt wird.
Aus österreichischer Sicht ist auch die Abgrenzung zu anderen medienrechtlichen Materien wichtig. Die Richtlinie regelt keine generelle Rundfunkzulassung, keine inhaltliche Medienaufsicht und keine allgemeine Plattformregulierung. Ihr Schwerpunkt liegt auf urheberrechtlichen Fragen der Online-Übertragung und Weiterverbreitung. Wer in Österreich ein Angebot betreibt, muss daher neben dem Urheberrecht weiterhin auch medienrechtliche, telekommunikationsrechtliche und gegebenenfalls datenschutzrechtliche Vorgaben beachten.
Wo Einzelheiten der österreichischen Umsetzung im Detail von technischen oder vertragsrechtlichen Konstellationen abhängen, ist eine genaue Prüfung des nationalen Rechts und der unionsrechtskonformen Auslegung erforderlich. Das gilt insbesondere für Mischformen zwischen Rundfunk, Streaming und Plattformverbreitung.
Wer ist davon betroffen?
- Rundfunkveranstalter in Österreich, insbesondere bei Simulcasting, zeitversetzter Online-Bereitstellung und grenzüberschreitenden Begleitdiensten.
- Verwertungsgesellschaften, Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und sonstige Rechteinhaber, deren Rechte für Online-Übertragungen und Weiterverbreitungen lizenziert werden müssen.
- Netzbetreiber, Plattformanbieter und Unternehmen, die Rundfunkprogramme in geschlossenen Netzen weiterverbreiten oder Signale im Wege der Direkteinspeisung verarbeiten.
Praktische Bedeutung
In der Praxis kann die Richtlinie dazu führen, dass ein österreichischer Rundfunkveranstalter für bestimmte begleitende Online-Angebote die urheberrechtliche Rechteklärung stärker an seinem Niederlassungsstaat ausrichten kann. Das ist vor allem bei Programmen relevant, die parallel zur linearen Ausstrahlung online verfügbar sind oder für kurze Zeit nachträglich angeboten werden. Die grenzüberschreitende Reichweite solcher Dienste wird dadurch rechtlich handhabbarer.
Für die Weiterverbreitung bedeutet die Richtlinie, dass Lizenzmodelle über Verwertungsgesellschaften auch bei neueren Übertragungswegen an Bedeutung gewinnen. Unternehmen, die Programme vollständig und unverändert in geschlossenen Netzen weiterleiten, können von standardisierten Rechteklärungsmechanismen profitieren. Das senkt Transaktionskosten und erhöht die Planbarkeit.
Bei Direkteinspeisung ist die praktische Folge vor allem eine klarere Aufteilung der Verantwortung. Rundfunkveranstalter und Signalverbreiter müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie gemeinsam an einer für die Öffentlichkeit bestimmten Wiedergabe beteiligt sind und welche Lizenzen dafür notwendig sind. Das ist gerade für moderne technische Auslieferungsmodelle wesentlich.
Für Endnutzerinnen und Endnutzer ist die Richtlinie zwar nicht unmittelbar als Anspruch auf europaweite Verfügbarkeit jedes Programms zu verstehen. Geoblocking und territoriale Lizenzmodelle verschwinden dadurch nicht automatisch. Dennoch kann der Rechtsakt dazu beitragen, dass bestimmte Programme oder programmbegleitende Dienste im Binnenmarkt leichter angeboten werden.
Im Vertragsalltag gewinnt außerdem die genaue Qualifikation eines Dienstes an Gewicht. Ob ein Angebot unter die begleitenden Online-Dienste fällt, ob eine Weiterverbreitung im Sinn der Richtlinie vorliegt oder ob ein anderer digitaler Dienst zu beurteilen ist, kann entscheidend für die Rechteklärung und Vergütung sein.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2019/789 ist nicht mit allgemeinen Streaming-Regeln oder mit einer umfassenden Plattformregulierung gleichzusetzen. Sie betrifft einen spezifischen Ausschnitt des Urheberrechts im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen. Reine On-Demand-Dienste, die nicht als begleitende Online-Dienste eines Rundfunkveranstalters einzustufen sind, fallen nicht automatisch in denselben Regelungsmechanismus.
Abzugrenzen ist sie insbesondere von der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Diese regelt andere Themen, etwa Schranken, Verantwortlichkeiten bestimmter Online-Diensteanbieter und neue Lizenzierungsfragen im digitalen Umfeld. Beide Richtlinien stammen aus demselben Reformpaket, haben aber unterschiedliche Schwerpunkte.
Ebenfalls wichtig ist die Abgrenzung zu älteren unionsrechtlichen Regeln zur Satellitenübertragung und Kabelweiterverbreitung. Die Richtlinie (EU) 2019/789 modernisiert und erweitert diesen Bereich, ersetzt aber nicht das gesamte bestehende System. Vielmehr baut sie darauf auf und passt es an digitale und netzgebundene Nutzungsformen an.
Von medienaufsichtsrechtlichen Vorgaben wie der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist sie ebenfalls zu unterscheiden. Diese betreffen vor allem Inhalte, Werberegeln, Jugendschutz oder Zuständigkeiten für Mediendienste. Die hier behandelte Richtlinie ist demgegenüber in erster Linie urheberrechtlich geprägt.
Auch im österreichischen Recht ist daher stets zu prüfen, welche Normen nebeneinander anwendbar sind: Urheberrecht, Medienrecht, Telekommunikationsrecht, Wettbewerbsrecht und gegebenenfalls Verbraucherschutzrecht können parallel relevant sein.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG
- EUR-Lex
- Österreichisches Urheberrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung
- Bundesgesetzblatt und Gesetzesmaterialien zur österreichischen Umsetzung, soweit einschlägig
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)





